IMPRESSUM & AGBs

 

KFZ-GUTACHTERBÜRO VIRBOM-EHLERT

DAS OLDIWERK BERLIN -  BRANDENBURG

BREITE STR. 85A

16727 VELTEN

E-mail: virbomm@fsp.de

Tel : 0157 - 845 515 10

 

Geschäftsführer und Inhaber: Malte Virbom-Ehlert

KFZ-Sachverständiger Tüv-Rheinland / FSP

USt-IdNr.: DE 294024804

 

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Es besteht ein exklusiver Partnerschaftsvertrag zwischen dem Inhaber Malte Virbom-Ehlert und dem TÜV-Rheinland FSP.

Keine Verträge bestehen mit der Prüforganisation DEKRA, diese wird in der Website ausschließlich zu Referenzzwecken genutzt.

 

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Urheberrecht

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Datenschutz

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Quelle: eRecht24, dem Portal zum Internetrecht von Rechtsanwalt Sören Siebert

 

Bildnachweis: privat | © Das Oldiwerk Berlin - Brandenburg 2021 | KFZ-Sachverständigenbüro Virbom-Ehlert 2020

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGBs)


KFZ-GUTACHTERBÜRO VIRBOM-EHLERT

DAS OLDIWERK BERLIN - BRANDENBURG

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Tel : 0157 - 845 515 10



1. Allgemeines

Die nachstehenden Bedingungen gelten für die frei vereinbarten Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte, Lieferungen und ähnliches sowie für im Rahmen der Auftragsdurchführung erbrachte Nebenleistungen und sonstige Nebenpflichten.


2. Angebote

Bis zum endgültigen Vertragsabschluß bzw. bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind die Angebote der FSP, insbesondere hinsichtlich Umfang, Ausführung, Preisen und Fristen, freibleibend und nicht bindend.


3. Leistungsumfang

Für den Umfang der Leistung ist, neben dem in den einschlägigen Gesetzen beschriebenen Umfang, nur eine von beiden Seiten abgegebene übereinstimmende Erklärung maßgeblich. Liegt eine solche nicht vor, so ist die schriftliche Auftragsbestätigung der FSP oder, falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Auftraggebers maßgebend. Die FSP haftet für Leistungsangaben und Zusicherungen oder sonstige Erklärungen ihrer Beauftragten oder Erfüllungsgehilfen nur dann, wenn diese Erklärungen von der FSP verbindlich gegeben worden sind. Die Leistungen werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und unter Beachtung der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung geltenden Vorschriften - soweit nicht andere zulässige Vereinbarungen ausdrücklich und schriftlich getroffen sind - durchgeführt. Mit der Durchführung der Tätigkeiten wird nicht gleichzeitig Gewähr für die Ordnungsgemäßheit (einwandfreie Beschaffenheit) und Funktionsfähigkeit weder der begutachteten oder geprüfter Teile, noch des Fahrzeugs übernommen; insbesondere wird keine Verantwortung für Konstruktion, Materialauswahl und Bau der untersuchten Fahrzeuge übernommen, soweit diese Fragen nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrages sind. Bei Prüfaufträgen ist die FSP GmbH & Co KG nicht verantwortlich für die Richtigkeit oder Überprüfung der ihren Prüfungen und Begutachtungen zugrunde liegenden Vorschriften, Normen, technischen Regeln, Programme, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist.


4. Leistungsfristen/-termine

Die vertraglich vereinbarten Leistungsfristen und -termine beruhen auf Erfahrungen und Schätzungen des Arbeitsumfanges aufgrund der Angaben des Auftraggebers. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie von der FSP schriftlich als verbindlich bestätigt werden.


5. Mitwirkung

Der Auftraggeber gewährleistet, dass alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen seinerseits, seiner Erfüllungsgehilfen oder Dritter rechtzeitig und für die FSP kostenlos erbracht werden.  Für die Durchführung der Leistungen notwendige Prüfobjekte, Dokumente, Konstruktionsunterlagen, Hilfsstoffe, Hilfskräfte usw. sind kostenlos zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen müssen die Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers den jeweils gültigen Rechtsvorschriften, Normen, Sicherheitsbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Der Auftraggeber trägt jeglichen Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge verspäteter, unrichtiger oder lückenhafter Angaben oder nicht ordnungsgemäßer Mit-wirkungshandlungen wiederholt werden müssen oder sich verzögern. Die FSP ist auch bei Vereinbarungen eines Fest- oder Höchstpreises berechtigt, diesen Mehraufwand zusätzlich abzurechnen.


6. Vertraulichkeit

Die FSP, ihre Partner und ihre Mitarbeiter sind, soweit gesetzliche Auflagen dem nicht entgegen stehen, über alle ihnen durch Auftragsverhandlungen und Auftrag zur Kenntnis gelangten Tatsachen, zur Verschwiegenheit verpflichtet.  Von schriftlichen Unterlagen, Zeichnungen, Plänen usw. die der FSP zur Einsicht überlassen wurden und die für die Auftragsverhandlung bzw. Durchführung des Auftrags von Bedeutung sind, dürfen Abschriften (Ablichtungen) für die Akten der FSP erstellt werden.


7. Urheberrechte

Alle Urheberrechte und Miturheberrechte an den von der FSP erstellten Gutachten, Prüfergebnissen, Berechnungen, Darstellungen usw. verbleiben bei der FSP. Der Auftraggeber darf im Rahmen des Auftrages gefertigte Gutachten, Prüfungsergebnisse, Berechnungen, Darstellungen usw. nur für den Zweck verwenden, für den sie vereinbarungsgemäß bestimmt sind.


8. Leistungsabrechnung


8.1

Ist bei der Erteilung des Auftrags der Leistungsumfang nicht schriftlich festgelegt, erfolgt die Abrechnung nach Aufwand. Ist kein Entgelt schriftlich vereinbart, erfolgt die Abrechnung nach der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Entgelteordnung der FSP. Führen während der Durchführung eines Auftrags tarifbedingte Besoldungsänderungen und/oder Arbeitszeitverkürzungen mit Lohnausgleich zu Kostenänderungen, so ist die FSP berechtigt, ihre Entgelte der neuen Kostenlage anzupassen. Für Leistungen, die nach dem Stichtag der Erhöhung der Entgelte erbracht werden, gelten die neuen Entgeltesätze. Es können auch dann neue Entgelte abgerechnet werden, wenn eine fest vereinbarte Obergrenze des Entgeltes nicht überschritten wird.


8.2

Erstreckt sich die Durchführung eines Auftrags über mehr als einen Monat und beträgt der Auftragswert oder der vereinbarte Festpreis mehr als 2.500,00 EUR, so kann die FSP Anzahlungen verlangen und anteilig Abschlagszahlungen in Rechnung stellen.


9. Zahlungsbedingungen


9.1

Alle Entgelte sind ohne Abzug nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig, Skonti werden nicht gewährt.


9.2

Gegen Forderungen der FSP kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufgerechnet werden.


9.3

Die Zahlungen sind unter Angabe der Rechnungs- und Kundennummer auf das Bankkonto der FSP, welches auf der Rechnung angegeben ist, zu leisten.


9.4

Beanstandungen der Rechnungen von der FSP sind innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Rechnung schriftlich geltend zu machen.


10. Abnahme

Die FSP kann jeden in sich abgeschlossenen Teil der Leistungen des Auftrags als Teilleistung zur Abnahme vorlegen. Der Auftraggeber ist zur unverzüglichen Abnahme verpflichtet. Kommt der Auftraggeber seiner Abnahmeverpflichtung nicht unverzüglich nach, so gilt die Abnahme spätestens vier Kalenderwochen nach voller Leistungs- oder auch vereinbarter Teilleistungserbringung als erfolgt, wenn die FSP den Auftraggeber bei der Leistungserbringung besonders auf die vorgenannte Frist hinweist.